Tattoo- und Piercingversicherung -Urteil – Schlechtes Tattoo – Tätowierer hat Recht auf Nachbesserung

Urteil – Schlechtes Tattoo – Tätowierer hat Recht auf Nachbesserung

Tattoo und Piercing Versicherung - Uwe Redler
Von Uwe Redler
Veröffentlicht am 23.07.2014

Tätowierungen sind hip, stylish und en vogue. Somit ist es kein Wunder, dass nicht nur die Zahl der tätowierten Deutschen immer weiter ansteigt.

Gerade in der Altersklasse zwischen 25 und 35, in der jeder Fünfte tätowiert ist – sondern das Durchschnittsalter der tätowierten Personen ständig abnimmt.

Doch wie verhält es sich, wenn bei einer Tätowierung ein Missgeschick passiert?

Greifen Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz auch dann, wenn keine Fristsetzung zur Nachbesserung erfolgte? Und ist der Vertrag unwirksam, wenn eine minderjährige Person tätowiert wurde?

Mit der Klärung dieser Frage musste sich das Amtsgericht München befassen. In seinem Urteil von 17. März 2011 stellte das AG unter dem Aktenzeichen AZ 213 C 917/11 fest, dass nicht nur die Tätowierung einer Minderjährigen rechtmäßig sei, sofern die Kosten selbst bestritten werden könnten, sondern ein Schadenersatzanspruch erst dann entstehen würde, wenn dem Tattoostudio und demTätowierer eine Option zur Nachbesserung eines beanstandeten Tattoos gegeben wurde.

Koptisches Kreuz mit angeblicher „Schieflage“

Vor dem Amtsgericht München musste die Klage einer 17-jährigen Frau aus München verhandelt werden, die ein gestochenes Tattoo beanstandete. Sie ließ sich auf der Innenseite ein koptisches Kreuz tätowieren, welches ihren Angaben nach schief tätowiert gewesen sein soll.

Die Kosten für die Tätowierung in Höhe von 50 Euro verdiente sie sich durch einen Job in einer Eisdiele und ließ sich das Kreuz ohne Wissen oder Einverständnis ihrer Eltern stechen. Nach rund einer Woche forderte sie vom Studio die Laserentfernung der angeblich schiefen Tätowierung. Diese Forderung lehnte das Studio an, erklärte sich aber bereit, Nachbesserungen nach Kundenwunsch kostenfrei vorzunehmen.

Dies war als kulant anzusehen, da die junge Kundin wohl selbst versucht hatte, das Tattoo zu entfernen – darauf deuteten Verkrustungen und die ausgewaschene Farbe am frischen Tattoo hin. Eine Nachbesserung lehnte die junge Frau ab, sondern forderte weiterhin 799 Euro für die Laserbehandlung sowie die Rückerstattung der 50 Euro fürs Tattoo und klagte daraufhin. 

Kein Schadenersatz ohne Nachbesserungsfrist

Das Amtsgericht München wusste die Klage der mittlerweile volljährigen Münchner vollinhaltlich abzuweisen. Dabei bezog sich der zuständige Richter darauf, dass es sich auch trotz Minderjährigkeit um einen wirksamen Werkvertrag gehandelt habe, da die junge Frau die 50 Euro aus eigenen Mitteln habe bestreiten können. Einen Anspruch auf Schadenersatz oder Rückerstattung konnten und wollte das Gericht nicht verorten, da dem Studio nicht die Möglichkeit gegeben wurde, Nachbesserungen am beanstandeten Tattoo vorzunehmen.

Auch wenn diese Nachbesserung einen erneuten Eingriff in den Körper nach sich gezogen hätte, wäre das zumutbar gewesen, zumal es der Wunsch der Dame war, tätowiert zu werden.

Schmerzensgeld sei ebenso nicht zu zahlen, da sie ihre Einwilligung in die Tätowierung trotz Minderjährigkeit erteilt habe. Es habe, so das Gericht, auch keine eingeschränkte Urteilsfähigkeit vorgelegen. 

In diesem Fall endete die Geschichte glücklich für den Tätowierer und das Tattoostudio, doch das Verfahren hätte auch gegen das Unternehmen entschieden werden können.

Eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung für Tätowierer hätte hier im Vorfeld schon mehr Sicherheit geben können, da der Versicherer eine juristische Vorprüfung vornimmt, ob Ansprüche von Kunden berechtigt sind. Sind die Ansprüche rechtens, wäre dann auch die Versicherung hinsichtlich der Begleichung eingesprungen.

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Geschrieben von Uwe Redler
Uwe W. Redler hat sich auf den Bereich Tätowierer- und Piercerversicherungen spezialisiert. Die Leidenschaft des Körperschmucks und die jahrelange Erfahrung im Versicherungsbereich haben ihn auf die Idee gebracht, dieses zu verbinden.

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