Tattoo- und Piercingversicherung - Urteil – Schmerzensgeld und keine Nachbesserung bei mangelhaftem Tattoo

Urteil – Schmerzensgeld und keine Nachbesserung bei mangelhaftem Tattoo

Tattoo und Piercing Versicherung - Uwe Redler
Von Uwe Redler
Veröffentlicht am 05.04.2012

Tattoos sind in, Tattoos sind angesagt, Tattoos erfreuen sich größter Beliebtheit in allen Bevölkerungs- und Einkommensschichten. Trotzdem ist ein Tattoo, das sollte man nicht außer Acht lassen, keine schmerzlose Angelegenheit ohne gesundheitliches Risiko. Doch was ist zu tun oder zu erwarten, wenn das Tattoostudio sowie der Tättoowierer pfuschen, schlampig arbeiten oder das Werk nicht den Wunsch des Kunden trifft? 

Kann der Tättoowierer oder das Tattoostudio immer nachbessern, wenn gepfuscht wird?

Ein häufiger Zankapfel rund um das Thema Tattoo sind Körpergemälde, die vom Kunden als mangelhaft durchgeführt angesehen werden. Grundsätzlich gilt: Bevor man Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder Schmerzensgeld zu erwarten ist, muss man dem Tättoowierer oder dem Tattoostudio eine Chance zur Nachbesserung einräumen. Immer? Nein, nicht immer. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen 12 U 151/13 festgehalten hat, können offensichtlicher Pfusch und Schlampigkeit auch zu einer sofortigen Zahlung an den unzufriedenen Kunden führen. Entspricht beispielsweise eine Tätowierung nicht dem vom Tattoostudio oder dem Tättoowierer gefertigten Entwurf, muss man der Gegenseite keine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen. In besagtem Fall waren Entwurf und tatsächliche Tätowierung so unterschiedlich und das Tattoo so mangelhaft ausgeführt, dass der Kundin ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Zusätzlich muss das Tattoostudio auch eventuelle Folgekosten für die Entfernung übernehmen. Eine Chance zur Korrektur wurde nicht eingeräumt, da das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Tättoowierernachhaltig zerstört worden wäre. 

Was war exakt geschehen?

Eine Kundin aus Oer-Erkenschwick wollte sich eine farbige Blume mit Ranken aufs rechte Schulterblatt tätowieren lassen. Der Tättoowierer stach jedoch zu tief und zu regelmäßig, wodurch die Farbe in Hautschichten gebracht wurde, die schlicht zu tief lagen, um gleichmäßig zu sein. Es entstanden Absätze, Kanten und die Linien hatten unterschiedliche Stärken. Auch die Farbverläufe wurden dadurch extrem unsauber. Die Kundin klagte umgehend auf Schmerzensgeld und lehnte es kategorisch ab, das Tattoostudionachbessern zu lassen. Bereits in erster Instanz wurde das Studio zur Zahlung verpflichtet und letztlich nahm man auch die Berufung zurück. 
Das Gericht argumentierte erstinstanzlich, die Kundin habe zwar in eine Körperverletzung eingewilligt, aber nur in der abgesprochenen Form. Die sei vom Studio nicht erbracht worden. Auch müsse sie sich nicht auf eine Nachbesserung einlassen, da ihr ein weiterer Eingriff dieses Studios – basierend auf der Schwere der nachgewiesenen handwerklichen Mängel – unzumutbar sei. 

Verfügt das Tattoostudio nicht über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einsprechender Deckungshöhe, könnte dieser Fall die Existenz des Studios massiv bedrohen.

Nur dann, wenn eineBetriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist, wird in dieser Situation der Versicherer einspringen und dafür sorgen, dass die finanziellen Belastungen des Urteils – 750 Euro plus X Euro an möglichen Nachbehandlungskosten – vom Tattoostudio aufgefangen werden. Ohne BHV muss der Betreiber oder derTättoowierer selbst in die Haftung eintreten und die Summe begleichen.

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Geschrieben von Uwe Redler
Uwe W. Redler hat sich auf den Bereich Tätowierer- und Piercerversicherungen spezialisiert. Die Leidenschaft des Körperschmucks und die jahrelange Erfahrung im Versicherungsbereich haben ihn auf die Idee gebracht, dieses zu verbinden.

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